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   Gerd Erbacher


 

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.11.2012:

AZ: 2 O 1397/12

 

Verstoß gegen Rechtsfahrgebot auf Landstraße -

keine Schuld des aus einem Feldweg herausfahrenden und nach rechts in eine Kreisstraße einbiegenden Traktorfahrers bei Zusammenstoß mit einem auf seiner Fahrbahnhälfte wegen gerade eingeleitetem Überholmanövers entgegenkommenden Pkw.

 

Gegenverkehr im Sinne von § 5 StVO versus § 10 StVO

 

Der Kläger bog mit seinem Traktor aus einem Feldweg nach rechts in eine vorfahrtsberechtigte Landstraße ein, wobei er (auch als Idealfahrer) im Moment des Anfahrentschlusses (noch) keinen von rechts sich nähernden Verkehr bemerken konnte.

Ein in Blickrichtung des Klägers rechts befindliches Maisfeld verschattete abschnittsweise die Landstraße bis zur ca. 150 m entfernten Kurve.

Während des vollständigen Einfahren in die Landstraße kam von rechts der Beklagte mit seinem Pkw mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von ca.100 km/h entgegen.

Der Beklagte hatte noch in der Kurvenausfahrt  begonnen, den Pkw zur Straßenmitte hin zu ziehen, um eine Radfahrerin zu überholen, die soeben den Einmündungsbereich des Traktorfahrers in Fahrrichtung des Beklagten passiert hatte. Der Beklagte fuhr in dieser Lenkbewegung zur Straßenmitte hin in den gerade komplett auf die Fahrbahn aufgefahrenen Traktor. Beide Fahrer hatten bis zum Unfallmoment das jeweils andere Fahrzeug nicht wahrgenommen, zogen sich aber  glücklicherweise  nur  mittelschwere Verletzungen zu.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Beklagte den Unfall alleine verschuldet. Er habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen.  Das Gericht sah in der Einleitung dieses Überholmanövers die alleinige Ursache am Zustandekommen des Verkehrsunfalls.

Der Beklagte hätte das Überholmanöver bezüglich Radfahrerin abbrechen können und den Pkw wieder abbremsend nach rechts ziehen müssen. Für den Kläger dagegen war der Unfall unvermeidbar: er musste nicht damit rechnen, dass ihm der Beklagte teils auf seiner Fahrbahn entgegenkam. Er konnte als Einfahrender den schon in Gang gesetzten Einfahrvorgang nicht mehr stoppen oder relevant verlangsamen, da er schon komplett, wenn auch nur ca. 5 m,  auf der Landstraße aufgefahren war.

Das rechtskräftige landgerichtliche Endurteil bürdet daher zurecht dem Überholer besondere Reaktionspflichten auf, deren Verstoß zum Alleinverschulden selbst gegenüber aus untergeordneten Wegen Anfahrenden führen kann.



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