Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 14.11.2012:
AZ: 2 O 1397/12
Verstoß gegen
Rechtsfahrgebot auf Landstraße -
keine Schuld des aus
einem Feldweg herausfahrenden und nach
rechts in eine Kreisstraße einbiegenden
Traktorfahrers bei Zusammenstoß mit
einem auf seiner Fahrbahnhälfte wegen
gerade eingeleitetem Überholmanövers
entgegenkommenden Pkw.
Gegenverkehr
im Sinne von § 5 StVO versus § 10 StVO
Der
Kläger bog mit seinem Traktor aus einem Feldweg
nach rechts in eine vorfahrtsberechtigte
Landstraße ein, wobei er (auch als Idealfahrer)
im Moment des Anfahrentschlusses (noch) keinen
von rechts sich nähernden Verkehr bemerken
konnte.
Ein
in Blickrichtung des Klägers rechts befindliches
Maisfeld verschattete abschnittsweise die
Landstraße bis zur ca. 150 m entfernten Kurve.
Während
des vollständigen Einfahren in die Landstraße
kam von rechts der Beklagte mit seinem Pkw mit
zulässiger Höchstgeschwindigkeit von ca.100 km/h
entgegen.
Der
Beklagte hatte noch in der Kurvenausfahrtbegonnen,
den Pkw zur Straßenmitte hin zu ziehen, um eine
Radfahrerin zu überholen, die soeben den
Einmündungsbereich des Traktorfahrers in
Fahrrichtung des Beklagten passiert hatte. Der
Beklagte fuhr in dieser Lenkbewegung zur
Straßenmitte hin in den gerade komplett auf die
Fahrbahn aufgefahrenen Traktor. Beide Fahrer
hatten bis zum Unfallmoment das jeweils andere
Fahrzeug nicht wahrgenommen, zogen sich aberglücklicherweisenurmittelschwere
Verletzungen zu.
Nach
Auffassung des Gerichts hat der Beklagte den
Unfall alleine verschuldet. Er habe gegen das
Rechtsfahrgebot verstoßen.Das
Gericht sah in der Einleitung dieses
Überholmanövers die alleinige Ursache am
Zustandekommen des Verkehrsunfalls.
Der
Beklagte hätte das Überholmanöver bezüglich
Radfahrerin abbrechen können und den Pkw wieder
abbremsend nach rechts ziehen müssen. Für den
Kläger dagegen war der Unfall unvermeidbar: er
musste nicht damit rechnen, dass ihm der
Beklagte teils auf seiner Fahrbahn entgegenkam.
Er konnte als Einfahrender den schon in Gang
gesetzten Einfahrvorgang nicht mehr stoppen oder
relevant verlangsamen, da er schon komplett,
wenn auch nur ca. 5 m,auf
der Landstraße aufgefahren war.
Das
rechtskräftige landgerichtliche Endurteil bürdet
daher zurecht dem Überholer besondere
Reaktionspflichten auf, deren Verstoß zum
Alleinverschulden selbst gegenüber aus
untergeordneten Wegen Anfahrenden führen kann.