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   Gerd Erbacher


Hinweispflicht des Gebäudeeigentümers bei konkreter Dachlawinengefahr.

Besondere Vorkehrungen zum Schutz des fließenden Verkehrs.

 

Urteil des Landgerichts Meiningen vom 24.01.2013:

AZ: 4 S 203/11

 

 

Das Landgericht Meiningen hat in einer Entscheidung vom 24.01.2013 die von dem Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Der Berufung vorausgegangen war ein Urteil des Amtsgerichts Suhl, welches den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz verurteilt hatte, nachdem das am Gebäude des Beklagten vorbeifahrende Fahrzeug des Klägers von einer Dachlawine beschädigt worden war.

Das bestätigte das LG Meiningen auch  in 2. Instanz.

Ein Kraftfahrer musste sich nach mehrstündigem heftigen Schneefall von einer beidseitig bebauten Anliegerstraße an einem Eckhaus vorbei  bis an die Haltelinie zur Vorfahrtstraße vortasten. Als er stand, um dem bevorrechtigten Verkehr Vorrang zu gewähren, wurde dessen Kfz von einer kiloschweren Dachlawine getroffen. Durch Kratzer und Dellen entstand ein Schaden von fast 5.000,00 €.

Das Berufungsgericht schloss sich dabei im Wesentlichen den Ausführungen des Erstgerichts an. Dieses hatte unter anderem festgestellt, dass Hauseigentümer im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht unabhängig von dem Bestehen etwaiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind, die notwendigen Vorkehrungen gegen abgehende Schneelawinen zu treffen. Dies gilt gerade auch gegenüber dem fließenden Verkehr, zu dem auch ein kurzfristig verkehrsbedingt stehendes Fahrzeug rechnet.

So kann  zum Schutz des fließenden Verkehrs wegen der Verkehrssicherungspflicht ein Anbringen von Hinweisschildern etc. insbesondere bei angespannten Schnee- und Wetterbedingungen erforderlich sein, notfalls durch die Beseitigung des Schnees vom Dach.

 

Verschärfend war im vorliegenden Fall auch die nur unzureichende Absicherung des Daches  mit Schneefanggittern. Zudem hatte  das Hausdach, von welchem die Lawine abging, eine hohe Dachneigung.

 

Ausnahmsweise kann also den Gebäudeeigentümer bei besondereren örtlichen Gegebenheiten ein Schadenssersatzanspruch gegenüber Verkehrsteilnehmern, die nicht als Parker gerechnet werden, nach dem Abgang einer Dachlawine treffen.



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