Hinweispflicht des Gebäudeeigentümers bei
konkreter Dachlawinengefahr.
Besondere Vorkehrungen zum
Schutz des fließenden Verkehrs.
Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 24.01.2013:
AZ: 4 S 203/11
Das
Landgericht Meiningen hat in einer Entscheidung
vom 24.01.2013 die von dem Beklagten eingelegte
Berufung zurückgewiesen. Der Berufung
vorausgegangen war ein Urteil des Amtsgerichts
Suhl, welches den Beklagten auf Zahlung von
Schadensersatz verurteilt hatte, nachdem das am
Gebäude des Beklagten vorbeifahrende Fahrzeug
des Klägers von einer Dachlawine beschädigt
worden war.
Das
bestätigte das LG Meiningen auchin 2.
Instanz.
Ein
Kraftfahrer musste sich nach mehrstündigem
heftigen Schneefall von einer beidseitig
bebauten Anliegerstraße an einem Eckhaus vorbei
bis
an die Haltelinie zur Vorfahrtstraße vortasten.
Als er stand, um dem bevorrechtigten Verkehr
Vorrang zu gewähren, wurde dessen Kfz von einer
kiloschweren Dachlawine getroffen. Durch Kratzer
und Dellen entstand ein Schaden von fast
5.000,00 €.
Das
Berufungsgericht schloss sich dabei im
Wesentlichen den Ausführungen des Erstgerichts
an. Dieses hatte unter anderem festgestellt,
dass Hauseigentümer im Rahmen der allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht unabhängig von dem
Bestehen etwaiger öffentlich-rechtlicher
Vorschriften verpflichtet sind, die notwendigen
Vorkehrungen gegen abgehende Schneelawinen zu
treffen. Dies gilt gerade auch gegenüber dem
fließenden Verkehr, zu dem auch ein kurzfristig
verkehrsbedingt stehendes Fahrzeug rechnet.
So
kannzum
Schutz des fließenden Verkehrs wegen der
Verkehrssicherungspflicht ein Anbringen von
Hinweisschildern etc. insbesondere bei
angespannten Schnee- und Wetterbedingungen
erforderlich sein, notfalls durch die
Beseitigung des Schnees vom Dach.
Verschärfend
war
im vorliegenden Fall auch die nur unzureichende
Absicherung des Dachesmit
Schneefanggittern. Zudem hattedas
Hausdach, von welchem die Lawine abging, eine
hohe Dachneigung.
Ausnahmsweise
kann
also den Gebäudeeigentümer bei besondereren
örtlichen Gegebenheiten ein
Schadenssersatzanspruch gegenüber
Verkehrsteilnehmern, die nicht als Parker
gerechnet werden, nach dem Abgang einer
Dachlawine treffen.