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   Gerd Erbacher


Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist

Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.06.2012:

AZ: 2 U 52/12

 

 

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.06.2012 wurde dem Berufungskläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – hier: Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist – gewährt.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Berufungskläger dargelegt und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung bereits mehrere Wochen vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zur Post gebracht wurde.

Kein Verschulden ist dabei zu sehen, dass der Berufungskläger-Vertreter nicht gesondert bei Gericht nachgefragt hat, ob seine Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingegangen sei.

 Aus dem Umstand, dass er keine Benachrichtigung über eine Fristsetzung an die Gegenseite zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung erhalten hatte, hatte der Berufungskläger-Vertreter keinen Anlass, Argwohn zu schöpfen. Der § 521 Abs. 2 ZPO – so der Senat – enthält nur eine Kannvorschrift.

Wird die Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig unter Beachtung der allgemeinen Postlaufzeiten zur Post gebracht, hat der Anwalt alles Erforderliche getan. Er muss bei rechtzeitiger postalischer Übermittlung nicht zusätzlich einen Zugang per Faxbericht nachweisen können.



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