Beschluss des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 13.06.2012:
AZ: 2 U 52/12
Mit Beschluss des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.06.2012
wurde dem Berufungskläger Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand – hier:
Wiedereinsetzung in die
Berufungsbegründungsfrist – gewährt.
Nach Auffassung des Gerichts hat
der Berufungskläger dargelegt und durch Vorlage
einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft
gemacht, dass der Schriftsatz mit der
Berufungsbegründung bereits mehrere Wochen vor
Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zur Post
gebracht wurde.
Kein Verschulden ist dabei zu
sehen, dass der Berufungskläger-Vertreter nicht
gesondert bei Gericht nachgefragt hat, ob seine
Berufungsbegründung beim Berufungsgericht
eingegangen sei.
Aus
dem Umstand, dass er keine Benachrichtigung über
eine Fristsetzung an die Gegenseite zur
Erwiderung auf die Berufungsbegründung erhalten
hatte, hatte der Berufungskläger-Vertreter
keinen Anlass, Argwohn zu schöpfen. Der § 521
Abs. 2 ZPO – so der Senat – enthält nur eine
Kannvorschrift.
Wird die
Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig unter
Beachtung der allgemeinen Postlaufzeiten zur
Post gebracht, hat der Anwalt alles
Erforderliche getan. Er muss bei rechtzeitiger
postalischer Übermittlung nicht zusätzlich einen
Zugang per Faxbericht nachweisen können.