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   Gerd Erbacher


Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.10.2006

über die Frage des Ersatzes fiktiver Reparaturkosten bei Totalschadensabrechnung und gleichzeitigem Angebot eines Aufkäufers durch die Versicherung.

 

 

 

Bei einem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers durch den, bei der gegnerischen Versicherung versicherten Fahrzeugführer unstreitig schuldhaft schwer beschädigt. Das vom Kläger eingeschaltete Sachverständigenbüro ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 16.516,46 Euro netto, der Wiederbeschaffungswert wurde mit 28.275,00 Euro netto beziffert. Bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug des Klägers handelte es sich um ein, ein halbes Jahr altes Fahrzeug mit einem damaligen Anschaffungspreis von etwa 33.000,00 Euro netto.

Wenige Tage nach dem Unfall erhielt der Kläger von der gegnerischen Versicherung ein Anschreiben, wonach nach Informationen der Versicherung am Fahrzeug des Klägers kein allzu hoher Schaden entstanden sein kann und er aufgefordert wurde, sich mit der Versicherung in Verbindung zu setzen. Der Kläger forderte von der gegnerischen Versicherung die Nettoreparaturkosten. Gleichzeitig verkaufte er das Fahrzeug zum Differenzpreis des Wiederbeschaffungswertes abzüglich der Reparaturkosten, somit zirka für 12,000,00 Euro weiter. Wenige Tage später faxte die gegnerische Versicherung ein verbindliches Kaufangebot in Höhe von 28.571,00 Euro. Tatsächlich erstattete die Versicherung aufgrund des kaum nachvollziehbaren Aufkaufangebotes unter Berücksichtigung eines Restwertes von 24.630,17 Euro netto noch 3.645,69 Euro. Den Differenzbetrag auf die Reparaturkosten in Höhe von 16.516,46 Euro machte der Kläger nunmehr gerichtlich geltend und gewann vollumfänglich.

In der Begründung des Landgerichts Nürnberg-Fürth heißt es:

“Aus der Sicht des Klägers lag ein klarer Reparaturfall vor. Demzufolge erteilte der Sachverständige auch ausdrücklich die Reparaturfreigabe. Der Kläger war damit nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, seinen Schaden nach der aktuell günstigsten Variante abzurechnen, hier also nach den fiktiven Reparaturkosten, was er auch tat. Ob der Kläger seinen PKW tatsächlich reparieren ließ, war die ureigene und einzig freie Entscheidung des Klägers selbst. Entgegen der Ansicht der Beklagten war er nicht gehalten, mit der Beklagten Rücksprache zu nehmen. Er war weder verpflichtet, noch hatte die Versicherung einen Anspruch darauf, dass hier eine Rückfrage erfolgen würde. Das dem Anwalt des Klägers nach dem erfolgten Verkauf übermittelte Kaufangebot war damit für den Kläger uninteressant und unerheblich."

Ausdrücklich heißt es in der Entscheidung weiter:

“Zudem wäre der Kläger lediglich gehalten, seriöse Restwertangebote zu berücksichtigen und zu akzeptieren. Hier wurde für den nicht unerheblich unfallbeschädigten Wagen bei Reparaturkosten über 16.000,00 € netto für den PKW ein höherer Kaufpreis angeboten, als nach dem unstreitig richtigen Gutachten als Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges unbeschädigtes Fahrzeug anzusetzen war. Dieses Restwertangebot kann damit nicht seriös sein."

Weiter bezeichnen die Richter den Restwert bzw. Verkaufspreis als völlig irreal. Schließlich wurde noch ausgeführt, dass dieses Angebot nur sehr vage und undeutlich bezeichnet wurde. Für die Abwicklung wurde eine andere Firma beauftragt, als die, die abwicklungstechnisch benannt worden war. Auch die Identität des jeweiligen Geschäftsführers oder Ansprechpartners und weitere Einzelheiten wurden nicht genannt.

Zusammenfassend lässt sich folgendes feststellen:

1. Der Geschädigte muss ein Aufkaufangebot, welches durch die gegnerische Versicherung vermittelt wurde, nicht beachten, sofern er die gutachterlichen Reparaturkosten fiktiv abrechnet und diese niedriger als der Wiederbeschaffungswert sind.

2. Das Aufkaufangebot der gegnerischen Versicherung ist überhaupt nur dann zu beachten, sofern es seriös ist und der Aufkäufer den Geschaftsführer beziehungsweise Inhaber unter Angabe der Telefonnummer und des Ansprechpartners benennt.

Stand: 28.02.2007

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