Bei einem
Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers durch den,
bei der gegnerischen Versicherung versicherten
Fahrzeugführer unstreitig schuldhaft schwer
beschädigt. Das vom Kläger eingeschaltete
Sachverständigenbüro ermittelte Reparaturkosten
in Höhe von 16.516,46 Euro netto, der
Wiederbeschaffungswert wurde mit 28.275,00 Euro
netto beziffert. Bei dem unfallbeschädigten
Fahrzeug des Klägers handelte es sich um ein,
ein halbes Jahr altes Fahrzeug mit einem
damaligen Anschaffungspreis von etwa 33.000,00
Euro netto.
Wenige Tage
nach dem Unfall erhielt der Kläger von der
gegnerischen Versicherung ein Anschreiben,
wonach nach Informationen der Versicherung am
Fahrzeug des Klägers kein allzu hoher Schaden
entstanden sein kann und er aufgefordert wurde,
sich mit der Versicherung in Verbindung zu
setzen. Der Kläger forderte von der gegnerischen
Versicherung die Nettoreparaturkosten.
Gleichzeitig verkaufte er das Fahrzeug zum
Differenzpreis des Wiederbeschaffungswertes
abzüglich der Reparaturkosten, somit zirka für
12,000,00 Euro weiter. Wenige Tage später faxte
die gegnerische Versicherung ein verbindliches
Kaufangebot in Höhe von 28.571,00 Euro.
Tatsächlich erstattete die Versicherung aufgrund
des kaum nachvollziehbaren Aufkaufangebotes
unter Berücksichtigung eines Restwertes von
24.630,17 Euro netto noch 3.645,69 Euro. Den
Differenzbetrag auf die Reparaturkosten in Höhe
von 16.516,46 Euro machte der Kläger nunmehr
gerichtlich geltend und gewann vollumfänglich.
In der
Begründung des Landgerichts Nürnberg-Fürth heißt
es:
“Aus der Sicht
des Klägers lag ein klarer Reparaturfall vor.
Demzufolge erteilte der Sachverständige auch
ausdrücklich die Reparaturfreigabe. Der Kläger
war damit nicht nur berechtigt, sondern
verpflichtet, seinen Schaden nach der aktuell
günstigsten Variante abzurechnen, hier also nach
den fiktiven Reparaturkosten, was er auch tat.
Ob der Kläger seinen PKW tatsächlich reparieren
ließ, war die ureigene und einzig freie
Entscheidung des Klägers selbst. Entgegen der
Ansicht der Beklagten war er nicht gehalten, mit
der Beklagten Rücksprache zu nehmen. Er war
weder verpflichtet, noch hatte die Versicherung
einen Anspruch darauf, dass hier eine Rückfrage
erfolgen würde. Das dem Anwalt des Klägers nach
dem erfolgten Verkauf übermittelte Kaufangebot
war damit für den Kläger uninteressant und
unerheblich."
Ausdrücklich
heißt es in der Entscheidung weiter:
“Zudem wäre
der Kläger lediglich gehalten, seriöse
Restwertangebote zu berücksichtigen und zu
akzeptieren. Hier wurde für den nicht
unerheblich unfallbeschädigten Wagen bei
Reparaturkosten über 16.000,00 € netto für den
PKW ein höherer Kaufpreis angeboten, als nach
dem unstreitig richtigen Gutachten als
Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges
unbeschädigtes Fahrzeug anzusetzen war. Dieses
Restwertangebot kann damit nicht seriös sein."
Weiter
bezeichnen die Richter den Restwert bzw.
Verkaufspreis als völlig irreal. Schließlich
wurde noch ausgeführt, dass dieses Angebot nur
sehr vage und undeutlich bezeichnet wurde. Für
die Abwicklung wurde eine andere Firma
beauftragt, als die, die abwicklungstechnisch
benannt worden war. Auch die Identität des
jeweiligen Geschäftsführers oder
Ansprechpartners und weitere Einzelheiten wurden
nicht genannt.
Zusammenfassend
lässt
sich folgendes feststellen:
1. Der
Geschädigte muss ein Aufkaufangebot, welches
durch die gegnerische Versicherung vermittelt
wurde, nicht beachten, sofern er die
gutachterlichen Reparaturkosten fiktiv abrechnet
und diese niedriger als der
Wiederbeschaffungswert sind.
2. Das
Aufkaufangebot der gegnerischen Versicherung ist
überhaupt nur dann zu beachten, sofern es seriös
ist und der Aufkäufer den Geschaftsführer
beziehungsweise Inhaber unter Angabe der
Telefonnummer und des Ansprechpartners benennt.
Stand:
28.02.2007
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