Entscheidung des Oberlandesgericht Nürnberg vom
14.11.2007
Teilschuld der verkehrssicherungspflichtigen Stadt
wegen mangelhafter Anbringung von so genannten
Betonpollern auf Gehwegen.
Das
Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat in einer
Entscheidung vom 14. November 2007
(Aktenzeichen 4 U 1565/07), die beklagte Stadt
verurteilt, 1/3 des am Fahrzeug des Klägers
entstandenen Schadens zu ersetzen. Der Schaden
ist entstanden, als die Fahrerin gegen einen
Betonpoller fuhr. Dieser war von der Stadt im
Bereich des Gehweges in der Nähe eines
Fußgängerweges und einer Zufahrt zu einer
Tankstelle angebracht worden. Der Poller war
etwa 40 Zentimeter hoch und stand deutlich
abgesetzt von einer Reihe weiterer
gleichartiger Poller. Er war weder farblich
markiert, noch gab es in der umgebenden Fläche
eine Schraffierung.
Letztendlich
wertete das OLG Luftbilder aus und gelangte zu
dem Ergebnis, dass die Nutzer der Tankstelle
um den streitgegenständlichen Poller einen
Bogen fahren mussten. Bei schlechter Sicht und
Dunkelheit wurde darin ein leicht zu
übersehendes Hindernis gesehen, welches von
der verkehrssicherungspflichtigen Stadt
optisch besonders hervorzuheben sei.
Mit dem
obergerichtlichen Urteil wurde das zuvor
klageabweisende erstinstanzliche Urteil
abgeändert. Bei der Anbringung von Pollern im
Bereich von Ein- und Ausfahrten müssen diese
nunmehr deutlich markiert werden. Alternativ
können die Kommunen die umgebende Fläche auch
schraffieren.
Stand: 16.01.2008
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