Entscheidung des Amtsgerichts Fürth vom
22.04.2008
zur Frage der
Fälligkeit des Entschädigungsbetrages nach Vorlage
einer Reparaturrechnung seitens einer
Fachwerkstatt im 130%-Fall.
Grundsätzlich darf
der Geschädigte eines Unfallgeschehens sein
Fahrzeug selbst dann reparieren lassen, wenn
die Reparaturkosten brutto den
Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges um
nicht mehr als 30% überschreiten.
In letzter Zeit
haben Versicherer, insbesondere die Huk Coburg
versucht, aufgrund 2 BGH-Entscheidungen
Schadensersatzzahlungen hinaus zu zögern, wenn
Geschädigte innerhalb der 130 %-Grenze ihr
Fahrzeug durch eine Fachwerkstatt haben
reparieren lassen.
Der BGH hatte
bislang nur Fälle entschieden, wonach ein
Anspruch auf Entschädigungszahlungen oberhalb
des Wiederbeschaffungswertes erst nach Ablauf
einer 6-Monatsfrist besteht, wenn der
Geschädigte das Fahrzeug nicht oder nur
aufgrund Bestätigung eines Gutachters
repariert hat bzw. reparieren ließ und das
Fahrzeug dann noch 6 Monate in seinem Besitz
behalten hat.
Der jetzt
entschiedene Fall, wonach der Geschädigte
einen Schaden innerhalb der 130 %-Grenze hat
reparieren lassen und dies durch Vorlage einer
Reparaturrechnung einer Fachwerkstatt belegt
hat, ist vom BGH noch nicht entschieden.
Trotzdem will die Huk Versicherung auch
solchen Geschädigten die komplette
Entschädigung 6 Monate vorenthalten und
verweist zu Unrecht auf das sogenannte
Integritätsinteresse, hinter dem die
Verpflichtung besteht, das Fahrzeug noch 6
Monate im Eigenbesitz zu halten. Dabei rechnet
die genannte Versicherung auf
Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert ab, was
im Extremfall zu einem Einbehalt von mehreren
Tausend Euro führen kann.
Im hier entschiedenen
Fall hat das AG Fürth zu Recht darauf
abgestellt, dass der Geschädigte bereits durch
die Vergabe des Reparaturauftrages an eine
Fach-werkstatt den Willen dokumentiert, das
Fahrzeug weiter zu nutzen. Wenn der Kläger nach
Herausgabe des Fahrzeugs an ihn dieses noch
weiter nutzt, ist dieser Wille –das Fahrzeug
behalten zu wollen- weiter verfestigt. In einem
solchen Fall hat die Beklagte den weiteren
Nutzungswillen des Geschädigten substanziiert zu
bestreiten. Dies sei nicht geschehen, sodass sie
sich auf das Integritätsinteresse von 6 Monaten
gerade nicht berufen kann.
Zwischenzeitlich hat
die erstinstanzlich verklagte Versicherung den
offenstehenden Differenzbetrag bezahlt.
Der Entscheidung ist
vollinhaltlich zuzustimmen.
Es bleibt zu
wünschen, dass der BGH die ihm vorgelegte
Rechtsfrage auch in diesem Sinne entscheiden
wird und darauf abstellt, dass der
Nutzungswille allein durch die Beauftragung
der Reparatur bei einer Fachwerkstatt
ausreichend zum Ausdruck gebracht wird.
Erste
Reaktionen auf das Urteil des Amtsgerichts Fürth
Zwischenzeitlich
hat
die
HUK-Coburg
Versicherung,
unter Hinweis auf das aktuelle Urteil des
Amtsgerichts Fürth, auch außergerichtlich nach
Vorlage der Reparaturkostenrechnung unter Verzicht auf
die 6-Monatsfrist einer Regulierung
oberhalb des Wiederbeschaffungswertes (130%
Fall) vorgenommen.
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