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   Gerd Erbacher


Entscheidung des Amtsgerichts Fürth vom 22.04.2008

zur Frage der Fälligkeit des Entschädigungsbetrages nach Vorlage einer Reparaturrechnung seitens einer Fachwerkstatt im 130%-Fall.

Grundsätzlich darf der Geschädigte eines Unfallgeschehens sein Fahrzeug selbst dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten brutto den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges um nicht mehr als 30% überschreiten.

In letzter Zeit haben Versicherer, insbesondere die Huk Coburg versucht, aufgrund 2 BGH-Entscheidungen Schadensersatzzahlungen hinaus zu zögern, wenn Geschädigte innerhalb der 130 %-Grenze ihr Fahrzeug durch eine Fachwerkstatt haben reparieren lassen.

Der BGH hatte bislang nur Fälle entschieden, wonach ein Anspruch auf Entschädigungszahlungen oberhalb des Wiederbeschaffungswertes erst nach Ablauf einer 6-Monatsfrist besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht oder nur aufgrund Bestätigung eines Gutachters repariert hat bzw. reparieren ließ und das Fahrzeug dann noch 6 Monate in seinem Besitz behalten hat.

Der jetzt entschiedene Fall, wonach der Geschädigte einen Schaden innerhalb der 130 %-Grenze hat reparieren lassen und dies durch Vorlage einer Reparaturrechnung einer Fachwerkstatt belegt hat, ist vom BGH noch nicht entschieden. Trotzdem will die Huk Versicherung auch solchen Geschädigten die komplette Entschädigung 6 Monate vorenthalten und verweist zu Unrecht auf das sogenannte Integritätsinteresse, hinter dem die Verpflichtung besteht, das Fahrzeug noch 6 Monate im Eigenbesitz zu halten. Dabei rechnet die genannte Versicherung auf Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert ab, was im Extremfall zu einem Einbehalt von mehreren Tausend Euro führen kann.

Im hier entschiedenen Fall hat das AG Fürth zu Recht darauf abgestellt, dass der Geschädigte bereits durch die Vergabe des Reparaturauftrages an eine Fach-werkstatt den Willen dokumentiert, das Fahrzeug weiter zu nutzen. Wenn der Kläger nach Herausgabe des Fahrzeugs an ihn dieses noch weiter nutzt, ist dieser Wille –das Fahrzeug behalten zu wollen- weiter verfestigt. In einem solchen Fall hat die Beklagte den weiteren Nutzungswillen des Geschädigten substanziiert zu bestreiten. Dies sei nicht geschehen, sodass sie sich auf das Integritätsinteresse von 6 Monaten gerade nicht berufen kann.

Zwischenzeitlich hat die erstinstanzlich verklagte Versicherung den offenstehenden Differenzbetrag bezahlt.

Der Entscheidung ist vollinhaltlich zuzustimmen.

Es bleibt zu wünschen, dass der BGH die ihm vorgelegte Rechtsfrage auch in diesem Sinne entscheiden wird und darauf abstellt, dass der Nutzungswille allein durch die Beauftragung der Reparatur bei einer Fachwerkstatt ausreichend zum Ausdruck gebracht wird.


Erste Reaktionen auf das Urteil des Amtsgerichts Fürth

Zwischenzeitlich hat die HUK-Coburg Versicherung, unter Hinweis auf das aktuelle Urteil des Amtsgerichts Fürth, auch außergerichtlich nach Vorlage der Reparaturkostenrechnung unter Verzicht auf die 6-Monatsfrist einer Regulierung oberhalb des Wiederbeschaffungswertes (130% Fall) vorgenommen.


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