Kein
Schadenersatzanspruch trotz Verletzung des
Persönlichkeitsrechts bei Vorliegen einer
außergewöhnlich schweren Straftat
Das LG Nürnberg hat in seiner obigen Entscheidung
zunächst die
Verletzung des Persönlichkeitsrechts
eines Heranwachsenden bejaht und einen
Unterlassungs- anspruch für durchsetzbar erachtet.
Photoreporter
hatten
gegen
den
ausdrücklich erklärten Willen Aufnahmen vom
Angeklagten vor Prozessbeginn gemacht. Angeklagt
war ein schwerer Sexueller Missbrauch von Kindern.
Im
Zeitungsartikel war das Gesicht des
Heranwachsenden in einem überregionalen
Printmedium abgelichtet
worden. Nur zu einem
kleinen Teil war es verdeckt, die Person
erkennbar. Der Nachname war
abgekürzt. Daneben
stand der Text: „Nächstes Dreckschwein? Hier
bringen Sie den Glatzenmann zu seinen Richtern.“
Von
der Zuerkennung eines zusätzlichen
Schadenersatzanspruches wegen Verletzung
des Persönlichkeitsrechts sah
das Gericht aber nach einer
längeren Abwägung ab.
Ausschlaggebend war in diesem Einzelfall
die Schwere des Tatvorwurfs und die nachfolgende
Verurteilung.
In
Zukunft werden Printmedien auch in
Sensationsprozessen gegen Heranwachsende noch sorgfältiger auf den Stil Ihrer Berichterstattung
zu achten haben.
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